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   BFH, 23.11.2022 - II R 26/21   

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https://dejure.org/2022,42889
BFH, 23.11.2022 - II R 26/21 (https://dejure.org/2022,42889)
BFH, Entscheidung vom 23.11.2022 - II R 26/21 (https://dejure.org/2022,42889)
BFH, Entscheidung vom 23. November 2022 - II R 26/21 (https://dejure.org/2022,42889)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG), § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, §... 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, § 8 Abs. 1 GrEStG, §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, §§ 8, § 118 Abs. 2 FGO, §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 135 Abs. 2 FGO, § 90 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Grunderwerbsteuer; Gegenleistung

  • Betriebs-Berater

    Grunderwerbsteuer - Gegenleistung

  • rewis.io

    Grunderwerbsteuer - Gegenleistung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2
    Keine grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung bei vom Erwerber im Kaufvertrag (nur) übernommener Verpflichtung zur verbilligten Wohnraumüberlassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grunderwerbsteuer - Gegenleistung

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung der Verpflichtung zur Überlassung noch zu errichtender Wohnungen zu einem verbilligten Mietzins bei der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer

  • datenbank.nwb.de

    Grunderwerbsteuer - Gegenleistung

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grunderwerbsteuer - und die öffentliche Wohnraumförderung

Sonstiges (2)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1
    Grunderwerbsteuer, Gegenleistung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 06.12.2017 - II R 55/15

    Entgeltliche Mieterdienstbarkeit als grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung

    Auszug aus BFH, 23.11.2022 - II R 26/21
    Leistungen des Käufers, die nicht den der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang betreffen, insbesondere also für eine andere Leistung aufgewendet werden als für die Verpflichtung, Besitz und Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen, scheiden demgegenüber aus der Gegenleistung i.S. von §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG aus (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 06.12.2017 - II R 55/15, BFHE 261, 58, BStBl II 2018, 406, Rz 11 f.).

    Eine solche Gegenleistung liegt bei einer Verpflichtung des Grundstückskäufers zur Eingehung eines gegenseitigen Vertrags mit einem Dritten vor, wenn gewichtige Umstände eine Unausgewogenheit der wechselseitigen vertraglichen Verpflichtungen zwischen dem Grundstückskäufer und dem Dritten erkennen lassen und der Grundstückskäufer die höherwertige Leistung erbringt (BFH-Urteil in BFHE 261, 58, BStBl II 2018, 406, Rz 14).

    Sofern keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass diese Rechte und Pflichten insgesamt in einem unangemessenen Verhältnis zueinander stehen, ist davon auszugehen, dass sie sich wertmäßig gegenseitig kompensieren und keiner eigenständigen Bewertung zugänglich sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 261, 58, BStBl II 2018, 406, Rz 18).

  • BFH, 05.12.2019 - II R 37/18

    Dem Verkäufer vorbehaltene Nutzungen als grunderwerbsteuerrechtliche

    Auszug aus BFH, 23.11.2022 - II R 26/21
    Dagegen ist die rechtliche Einordnung des von den Vertragspartnern Gewollten am Maßstab der jeweils einschlägigen Normen für das Revisionsgericht nicht nach § 118 Abs. 2 FGO bindend, sondern in vollem Umfang nachprüfbare Rechtsanwendung (BFH-Urteil vom 05.12.2019 - II R 37/18, BFHE 267, 524, BStBl II 2020, 236, Rz 15).
  • BFH, 30.03.2009 - II R 62/06

    Sanierungskosten als Gegenleistung bei vertraglich übernommener Verpflichtung zur

    Auszug aus BFH, 23.11.2022 - II R 26/21
    Voraussetzung ist allerdings, dass die Verpflichtung bereits in der Person des Veräußerers entstanden ist (BFH-Urteil vom 30.03.2009 - II R 62/06, BFHE 225, 503, BStBl II 2009, 854, unter II.2.c).
  • BFH, 27.08.2003 - II R 27/01

    Wohnungserwerb und Modernisierungsverpflichtung

    Auszug aus BFH, 23.11.2022 - II R 26/21
    aa) So ist die von der Klägerin übernommene Verpflichtung zur Bebauung der Grundstücke keine Gegenleistung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, weil sie im Ergebnis der Klägerin selbst zugutekommt (vgl. BFH-Urteil vom 27.08.2003 - II R 27/01, BFH/NV 2004, 226, unter II.1.a, zu einer Renovierungsverpflichtung).
  • FG München, 23.06.2021 - 4 K 2843/18

    Keine sonstige Leistung bei Verpflichtung des Grundstücksveräußerers zur

    Auszug aus BFH, 23.11.2022 - II R 26/21
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg vom 23.06.2021 - 4 K 2843/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 12.12.1979 - II R 127/74

    Gegenleistung bei Übernahme zinsverbilligter öffentlicher Mittel

    Auszug aus BFH, 23.11.2022 - II R 26/21
    Sieht man die Zinsverbilligung beim Grundstückseigentümer nur als "durchlaufenden Posten" an, der an die Mieter weiterzugeben ist, so entfällt die Berechtigung zur Aufspaltung der Gegenleistung in die Übernahme der abgezinsten Darlehen und den Eintritt in die Mietpreisbindung (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.1979 - II R 127/74, BFHE 129, 404, BStBl II 1980, 218, unter II.2.).
  • FG Baden-Württemberg, 08.07.2022 - 5 K 2500/21

    Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Übernahme der einem Dritten

    Z.B. stelle die Übernahme der Verpflichtung, Wohnraum verbilligt zu überlassen, keine sonstige Leistung dar, weil der Vorteil weder dem Verkäufer noch dem Käufer zugutekomme, vielmehr fremden Dritten, nämlich den künftigen Mietern (FG München Urteil vom 23.06.2021 - 4 K 2843/18, EFG 2021, 1846; Revision eingelegt, AZ BFH - II R 26/21).

    Die vorliegende Fallgestaltung gleiche der des Verkaufs eines vermieteten Grundstücks, bei dem die Mieten seit Jahrzehnten nicht erhöht worden seien und deshalb weit unter dem marktüblichen Mietzins lägen - im vorliegenden Falle betrage die "Miete" Null Euro p.a. Das FG München habe mit Urteil vom 23.6.2021 - 4 K 2843/18 (Revision anhängig; AZ BFH II R 26/21) entschieden, dass der Vorteil einer Mietverbilligung, den der Käufer übernimmt, keine sonstige Leistung an den Grundstücksverkäufer darstelle.

  • FG Baden-Württemberg, 08.07.2022 - 5 K 2500/21 zurück zur Übersicht Seite drucken
    Z.B. stelle die Übernahme der Verpflichtung, Wohnraum verbilligt zu überlassen, keine sonstige Leistung dar, weil der Vorteil weder dem Verkäufer noch dem Käufer zugutekomme, vielmehr fremden Dritten, nämlich den künftigen Mietern (FG München Urteil vom 23.06.2021 - 4 K 2843/18, EFG 2021, 1846 ; Revision eingelegt, AZ BFH - II R 26/21).

    Die vorliegende Fallgestaltung gleiche der des Verkaufs eines vermieteten Grundstücks, bei dem die Mieten seit Jahrzehnten nicht erhöht worden seien und deshalb weit unter dem marktüblichen Mietzins lägen - im vorliegenden Falle betrage die "Miete" Null Euro p.a. Das FG München habe mit Urteil vom 23.6.2021 - 4 K 2843/18 (Revision anhängig; AZ BFH II R 26/21) entschieden, dass der Vorteil einer Mietverbilligung, den der Käufer übernimmt, keine sonstige Leistung an den Grundstücksverkäufer darstelle.

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